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20. März 2020

COVID-19 / Corona-Virus: Wir sind für Sie da!

VON Daniel Trochsler

Es sind ausserordentliche und damit anspruchsvolle Zeiten, die wir momentan durchlaufen. Wir sind nicht nur gesundheitlich, sondern auch wirtschaftlich gefordert. Unsere Büros sind unter Einhaltung der Vorschriften des Bundes weiterhin geöffnet. Falls wir Sie irgendwie unterstützen können, melden Sie sich gerne bei uns!

ZULETZT AKTUALISIERT: 26.03.20

6 Möglichkeiten für finanzielle Unterstützung:

1. Factoring

Bei Bedarf können wir Ihnen mittels Factoring und der Finanzierung Ihrer Debitoren zusätzliche Liquidität zur Verfügung stellen. Sind Sie bestehender Kunde? Dann prüfen wir auf Wunsch gerne die Erhöhung Ihrer Finanzierungsquote.

2. Kurzarbeit

Von Seiten des Bundes steht mit der Kurzarbeit ein wirksames Instrument bereit, um bei Umsatzeinbrüchen wie dem unerwarteten Auftreten des Coronavirus Entschädigung zu erhalten. Ziel ist es dabei, statt Arbeitsplätze zu vernichten, Arbeitspensen vorübergehend zu reduzieren und dafür Entschädigungen auszurichten. Das Gesetz schliesst zwar aktuell noch Firmeninhaber, Gesellschafter, Geschäftsleiter und Verwaltungsräte sowie deren mitarbeitende Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aus (Art. 31 Abs. 3 AVIG). Laut Medienmitteilung des Bundesrats vom 20. März gelten jedoch ab sofort folgende Erleichterungen:

Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgerichtet werden.

Neu soll der Arbeitsausfall auch für Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, anrechenbar werden.  

Ausserdem kann Kurzarbeitsentschädigung neu auch für arbeitgeberähnliche Angestellte ausgerichtet werden. Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Gesellschafter einer Gmbh, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten. Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, können nun auch von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren. Sie sollen eine Pauschale von 3320.- Franken als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle geltend machen können.

Die bereits gesenkte Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen wird aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen.

Neu müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.

Im Bereich der Abwicklung der Gesuche sowie der Zahlungen von Kurzarbeit wurden ferner noch dringliche Vereinfachungen mit der Verabschiedung neuer Bestimmungen vorgenommen. Damit wird bspw. eine Bevorschussung von fälligen Lohnzahlungen via KAE möglich.

Wir sind Ihnen gerne bei der Erstellung der Voranmeldung zur Kurzarbeit behilflich.

3. Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige

Selbständig Erwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Eine Entschädigung ist für folgende Fälle vorgesehen: Schliessung eines selbstständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebes, Schulschliessungen und ärztlich verordnete Quarantänen.

Die Regelung gilt auch für freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die einen Erwerbsunterbruch erleiden, weil ihre Engagements wegen der Massnahmen gegen das Coronavirus annulliert werden oder weil sie einen eigenen Anlass absagen müssen.

Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Anzahl Taggelder für Selbstständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf 10, respektive 30 befristet. Die Prüfung des Anspruches und die Auszahlung der Leistung wird von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen.

4. Soforthilfe mittels verbürgten COVID-Überbrückungskrediten

Damit betroffene KMUs (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen) Überbrückungskredite von den Banken erhalten, läuft seit 26.03.20 bis voraussichtlich 31.07.20 das vom Bundesrat aufgegleiste Garantieprogramm im Umfang von 20 Milliarden Schweizer Franken. Betroffene Unternehmen können auf der Website https://covid19.easygov.swiss/ einen Kreditantrag ausfüllen und bei ihrer Hausbank einreichen.

Der maximale Kreditbetrag beläuft sich auf bis zu 10% des Umsatzes oder maximal 20 Mio. Schweizer Franken.

Kredite bis CHF 500'000.-- sind vorerst zinsfrei, darüber kosten sie 0,5 % Zins p.a. Die Zinsen sind grundsätzlich variabel und können im Verlaufe der Zeit angepasst werden.

Nach spätestens 5 Jahren muss der Kredit zurück bezahlt werden. 

5. Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen

Den von der Krise betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden. Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist. Dasselbe gilt für Selbstständige, deren Umsätze eingebrochen sind. Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe und der Reduktion der Akontobeiträge sind die AHV-Ausgleichskassen.

6. Liquiditätspuffer im Steuerbereich (z.B. MWSt und direkte Bundessteuer) sowie für Lieferanten des Bundes

Unternehmen sollen die Möglichkeit haben, die Zahlungsfristen zu erstrecken, ohne Verzugszins zahlen zu müssen. Aus diesem Grund wird für die Mehrwertsteuer, für Zölle, für besondere Verbrauchssteuern und für Lenkungsabgaben in der Zeit vom 21. März 2020 bis 31. Dezember 2020 der Zinssatz auf 0,0 Prozent gesenkt. Es werden in dieser Zeitspanne keine Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Für die Direkte Bundessteuer gilt dieselbe Regelung ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Schliesslich hat die Eidgenössische Finanzverwaltung die Verwaltungseinheiten des Bundes angewiesen, Kreditorenrechnungen rasch zu prüfen und so schnell wie möglich auszuzahlen, ohne Ausnützung der Zahlungsfristen. Damit wird die Liquidität der Lieferanten des Bundes gestärkt.

Zufolge der sich laufend verändernden Lage können sich die obigen Massnahmen und Kriterien ebenso laufend anpassen. Wir sind Ihnen gerne bei der Initialisierung einer oder mehrerer Liquiditätsmassnahmen für Ihr Unternehmen behilflich.

Weitere Informationen zu Factoring, Kurzarbeit und Liquiditätshilfen des Bundes:

Factoring mit KMU Finanz

Informationen zur Kurzarbeit

Kanton St. Gallen: Kurzarbeit anmelden

Soforthilfe Bundesrat - Kreditantrag

Informationen des Bundesrats

Eidgenössische Finanzverwaltung

Danke für Ihr Interesse, und bleiben Sie gesund!