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17. April 2020

Ausweitung des Erwerbsersatz-Anspruchs für Selbständigerwerbende

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. April beschlossen, dass neu auch die Selbständigerwerbenden, die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind, Entschädigung erhalten sollen.

Um Härtefälle zu vermeiden, weitet der Bundesrat den Corona-Erwerbsersatz auf Selbständigerwerbende aus, die nicht direkt von Betriebsschliessungen oder vom Veranstaltungsverbot betroffen sind. Voraussetzung ist, dass ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen höher ist als 10 000 Franken, aber 90 000 Franken nicht übersteigt.

Die Entschädigung ist, wie die bereits bestehende Corona-Erwerbsausfallentschädigung, auf 196 Franken pro Tag, also auf 5'880 Franken pro Monat begrenzt. Der Anspruch entsteht rückwirkend ab dem 1. Tag des Erwerbseinbruchs, frühestens ab dem 17.3.2020, und endet nach zwei Monaten, d.h. am 16.5.2020.

Für Selbständigerwerbende mit Geschäften, die voraussichtlich über den 16. Mai hinaus geschlossen bleiben müssen, wie beispielsweise in der Gastronomie, bleibt der Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz bestehen. Das gilt auch für Selbständigerwerbende, deren Veranstaltung verboten wurde.