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03. Juni 2020
Stolpersteine bei Abrechnungen im Zusammenhang mit Krankheit und Unfall
Lohnzahlungen und Taggeldabrechnungen während Krankheit oder Unfall von Mitarbeitenden führen immer wieder zur Frage, ob diese Leistungen AHV-pflichtig und steuerbar sind.
Um es gleich vorweg zu nehmen:
Versicherungsleistungen bei Unfall und Krankheit, also insbesondere Taggelder, sind von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen!
Entschädigungen der Arbeitgebenden für den Lohnausfall infolge Krankheit und Unfall hingegen gehören zum massgebenden Lohn und sind mit der SVA ordentlich abzurechnen.
Es sind auch Fälle denkbar, in denen ein Teil abgerechnet werden muss, ein anderer Teil nicht:
Fall 1:
Bezahlt der Arbeitgebende den Lohn z.B. bis zum 59. Tag selber, da die Krankentaggeldversicherung erst ab dem 60. Tag Leistungen erbringt, so müssen die Entgelte bis zum 59. Tag als Lohn mit der SVA abgerechnet werden. Für die Taggeldleistungen ab dem 60. Tag besteht hingegen keine Beitragspflicht, da es sich um eine Versicherungsleistung handelt.
Fall 2:
Bezahlt der Arbeitgebende in Ergänzung zu den Unfall- oder Krankentaggeldern, die z.B. 80 Prozent des vorherigen Lohnes abdecken, die restlichen 20 Prozent des Lohnes, so unterliegen diese 20 Prozent - da keine Versicherungsleistung - der AHV/IV/EO/ALV-Beitragspflicht.
Aus sozialen Gründen und aus finanziellen Überlegungen wurden im Laufe der Jahre bestimmte Versicherungsleistungen entgegen dem vorerwähnten Grundsatz der AHV-Beitragspflicht unterstellt:
- Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV)
- Taggelder der Invalidenversicherung (IV)
- Taggelder der Erwerbsersatzordnung (EO)
- Taggelder im Rahmen der Mutterschaftsentschädigung (MSE)
- Taggelder der Militärversicherung (MV)
Taggelder gehören in die Steuererklärung
Sämtliche Taggelder zählen als sogenannte "Erwerbsersatzleistungen" zum steuerbaren Einkommen, auch wenn sie nicht mit der AHV abgerechnet werden müssen.
ACHTUNG bei längerem Arbeitsausfall
Werden über ein ganzes Kalenderjahr nur Kranken- oder Unfalltaggelder ausgerichtet und kein AHV-beitragspflichtiges Einkommen abgerechnet, müssen die Arbeitnehmenden auf die fehlenden AHV-Beiträge aufmerksam gemacht werden. Zur Vermeidung von Beitragslücken haben sich diese bei der AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde als nichterwerbstätige Personen anzumelden!