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17. August 2020
Änderungen bei der Kurzarbeit
Per 1. September treten verschiedene Änderungen bei der Kurzarbeitsentschädigung KAE in Kraft.
So hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 12. August 2020 beschlossen, dass ab dem 1. September 2020
- das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung und das summarische Verfahren bei der Abrechnung bis Ende Dezember 2020 weitergeführt werden,
- die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monaten verlängert wird,
- die im regulären Gesetz vorgesehene und ab dann wieder gültige Karenzfrist von üblicherweise zwei bzw. drei auf einen Tag reduziert wird,
- die Ausweitung der Anspruchsgruppen aufgehoben wird. Damit entfällt der bis Ende August 2020 geltende ausserordentliche Anspruch auf KAE für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit sowie für Arbeitnehmende auf Abruf.
Daraus folgt für Unternehmen:
- KAE-Bewilligungen verlieren ihre Gültigkeit am 1. September, wenn sie dann älter als 3 Monate sind.
- Die davon betroffenen Unternehmen müssen eine neue Voranmeldung von Kurzarbeit einreichen.
- Dabei gilt auch wieder die Voranmeldefrist von 10 Tagen. Das heisst, der Antrag muss also 10 Tage vorher beim zuständigen Amt für Wirtschaft eintreffen!
- Ab dem 1. September 2020 gilt wieder eine maximale Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von 3 Monaten
Weitere Details sind zu finden unter:
Diese Verordnungsänderungen gelten bis maximal Dezember 2022, sofern das Parlament die Gesetzesvorlage COVID-19 annimmt.