BLOG
02. November 2021
Schriftliche Durchführungen von Generalversammlungen möglich bis 31.12.2023
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 hat der Bundesrat Art. 27 Covid-19-Verordnung 3 bis zur Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen über die Durchführung der Generalversammlung im Obligationenrecht (Aktienrecht), längstens aber bis zum 31. Dezember 2023, verlängert. Die Geltungsdauer der Verordnungsbestimmung entspricht damit der Geltungsdauer von Artikel 8 des Covid-19-Gesetzes. Die Grundlage für eine schriftliche/virtuelle Generalversammlung bleibt somit bestehen, bis mit Inkrafttreten von Art. 701c ff. E-OR eine solche im ordentliche Aktienrecht voraussichtlich ab 01.01.2023 geschaffen wird.
Weiterführende Informationen sind auf der Website des Bundesamts für Justiz erhältlich: